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Auszug der Taxi-Tarifordnung des Landkreises Donnersberg vom 1.12.2021

Der Landkreis Donnersbergkreis erlässt aufgrund § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist sowie § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der
Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem PBefG vom 13.02.1996 (GVBl. Rheinland-Pfalz 1996 S. 115) folgende Verordnung:

Für alle konzessionierten Taxis im Donnersberg Kreis

Gültig ab 1.2.2022:

§ 1 Geltungsbereich
(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz innerhalb des Landkreises Donnersbergkreis.

(2) Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet des Donnersbergkreises.


§ 2 Beförderungsentgelte

(1) Das Beförderungsentgelt setzt sich ungeachtet der Zahl der zu befördernden Personen zusammen aus dem Grundpreis (Mindestfahrpreis), dem Entgelt für die gefahrene Wegstrecke (Kilometerpreis) und dem Entgelt für die Wartezeit und dem Zuschlag für Großraumtaxen
zusammen.
a. Grundpreis 3,30 €
b. Regeltarif je gefahrener km Tag 2,20 €
c. Regeltarif Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) sowie Sonn- und Feiertage je gefahrener km 2,30 €
d. Wartezeit je Stunde 33,00 €
e. Zuschlag für Großraumtaxen ab dem 5. Fahrgast pauschal 5,50 €
(2) Kommt die Beförderung aus Gründen, die der Fahrgast zu vertreten hat, nicht zustande, so ist der Grundpreis nach Abs. 1 zu zahlen
§ 3 Abweichende Beförderungsentgelte
Bei Fahrten, deren Ziel außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung liegt, hat der Fahrzeugführer den Fahrgast vor Fahrtbeginn darauf hinzuweisen, dass das Beförderungsentgelt für die gesamte Fahrtstrecke frei zu vereinbaren ist. Kommt keine Vereinbarung zustande, gelten die für den Pflichtfahrbereich festgesetzten Beförderungsentgelte als vereinbart.


§ 4 Begriffsbestimmungen

(1) Wartezeiten sind alle, auch verkehrsbedingte, Stillstände des Taxis während seiner Inanspruchnahme, es sei denn, dass der Stillstand wegen technischer Mängel am Fahrzeug eintritt oder durch den Fahrer verschuldet ist. Dieser Ausschluss gilt auch bei Unfällen, in die das
Fahrzeug verwickelt ist.

(2) Großraumtaxen sind Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg
Gepäck mitführen können.


§ 5 Allgemeine Bestimmungen

(1) Sofern der Fahrgast nichts anderes bestimmt, hat der Fahrzeugführer den kürzesten Weg zum Fahrtziel zu wählen, es sei denn, dass ein anderer Weg verkehr- oder preisgünstiger ist und mit dem Fahrgast vereinbart ist.

(2) Bei Bestellungen darf der Fahrpreisanzeiger erst eingeschaltet werden, wenn sich der Taxifahrer mit dem Fahrgast über seine Ankunft am Bestellort verständigt hat.

(3) In jedem Taxi muss ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der den Beförderungspreis anzeigt und für den Fahrgast deutlich erkennbar bzw. ablesbar ist. Bei Verletzung der Eichplombe am Fahrpreisanzeiger ist eine sofortige Nacheichung erforderlich.

(4) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Fahrpreisquittung auszustellen.

(5) Eine Ausfertigung des Taxitarifs ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Im Übrigen wird auf die einschlägigen Bestimmungen des PBefG und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.


§ 6 Krankenfahrten

Krankenfahrten unterliegen nicht diesem Tarif, wenn für Ihre Ausführung Verträge mit öffentlich-
rechtlichen Kostenträgern bestehen.

Diese Änderung tritt am 1.2.2022 in Kraft.

Kirchheimbolanden, den 01.12.2021
KREISVERWALTUNG DONNERSBERGKREIS

gez.

(Rainer Guth)
Landrat

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